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Zustimmungserklärung von Referenten nach §127 SGB IV

Sozialversicherungspflicht für selbständige oder freiberufliche Referenten/innen

Aufgrund der aktuelle Rechtssprechung der Sozialgerichte ("Herrenberg-Urteil") und der Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung unterliegt die Tätigkeit von freiberuflich in der Erwachsenenbildung tätigen Referenten/innen der Sozialversicherungspflicht !! Das heißt, es wird generall davon ausgegangen, dass Referenten/innen scheinselbständig sind.

Übergangsregelung nach § 127 SGB IV

Am 1. März 2025 ist der § 127 SGB IV (fingierte Selbständigkeit im Kontext von Status-feststellungsverfahren bei selbständigen Lehrkräften/Referenten) in Kraft getreten, um die durch das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ entstandenen Unsicherheiten im Bildungssektor vorerst bis Ende 2026 zu beseitigen.

Was bedeutet das für die Veranstalter von Bildungsveranstaltungen?

Wenn vertraglich zwischen Ihnen und freiberuflichen Lehrkräften/Referenten, die in Ihrer Pfarrei für Sie bei Bildungsveranstaltungen tätig sind, einvernehmlich festgelegt wurde, dass deren Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, wird dies auch von den Sozialversicherungsträgern, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2026, anerkannt, d.h. ist es fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Dies schafft Rechtssicherheit! 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Damit diese Regelung gilt, müssen zwei Dinge erfüllt sein:

  • Beide Seiten waren sich einig: Sie/Ihre Pfarrei und die Honorarkräfte, die freiberuflich für Ihre Pfarrei tätig sind, waren sich bei Vertragsbeginn einig, dass die Tätigkeit selbstständig ausgeführt wird.
  • Die Referenten stimmen zu: Die Honorarkräfte müssen der Anwendung des neuen Gesetzesin einer schriftlichen Erklärung zustimmen.

Wie holen Sie die Zustimmung ein?

  • Die Zustimmung muss aus Nachweisgründen gesondert von den jeweiligen Referenten auf einem eigenen Blatt mit Namen, Adresse, Ort und Datum eingeholt werden.
  • Auch wenn es keine feste Regelung für die Form der Zustimmungserklärung gibt, sollten Sie die Zustimmung der jeweiligen Referenten aus Beweisgründen schriftlich oder elektronisch einholen.

 

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