Aufgrund der aktuelle Rechtssprechung der Sozialgerichte ("Herrenberg-Urteil") und der Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung unterliegt die Tätigkeit von freiberuflich in der Erwachsenenbildung tätigen Referenten/innen der Sozialversicherungspflicht !! Das heißt, es wird generall davon ausgegangen, dass Referenten/innen scheinselbständig sind.
Am 1. März 2025 ist der § 127 SGB IV (fingierte Selbständigkeit im Kontext von Status-feststellungsverfahren bei selbständigen Lehrkräften/Referenten) in Kraft getreten, um die durch das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ entstandenen Unsicherheiten im Bildungssektor vorerst bis Ende 2026 zu beseitigen.
Wenn vertraglich zwischen Ihnen und freiberuflichen Lehrkräften/Referenten, die in Ihrer Pfarrei für Sie bei Bildungsveranstaltungen tätig sind, einvernehmlich festgelegt wurde, dass deren Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, wird dies auch von den Sozialversicherungsträgern, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2026, anerkannt, d.h. ist es fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Dies schafft Rechtssicherheit!
Damit diese Regelung gilt, müssen zwei Dinge erfüllt sein:
Wie holen Sie die Zustimmung ein?